Verwaltungsgerichtshof
14.04.2026
Ra 2022/04/0103
Entscheidungen über den Pauschalgebührenersatz sind - zwar hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit - nicht jedoch in ihrem rechtlichen Bestand von der Entscheidung des VwGH über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag abhängig. Insofern liegt keine in derselben Rechtssache ergangene Entscheidung vor, die mit der Aufhebung der Entscheidung in der Sache, auf deren Grundlage sie ergangen ist, außer Kraft tritt vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2018/04/0161, 0177, Rn. 74).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040103.L03