Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/20/0393

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0393

Entscheidungsdatum

02.03.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §12 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §30
VwGVG 2014 §33 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs4a
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde - insoweit dem Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG 2014 entsprechend - die Belehrung gemäß Paragraph 30, VwGVG 2014 in eine dem Revisionswerber verständliche Sprache übersetzt. Wenn ein Fremder infolge dieser - ihm verständlichen - Belehrung nun nicht davon ausgeht, dass im nicht übersetzten Teil des ihm zugestellten Schriftstückes noch ein zusätzlicher - ihm nicht verständlicher und an sich zu übersetzender - Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren, für die Wahrung des Rechts auf Erhebung des Rechtsmittels essentiellen Prozesshandlung enthalten sei, vermag dies nicht ohne Weiteres die Annahme begründen, es sei von einer Person, die sich innerhalb der ihr aufgrund der diesbezüglichen Übersetzung zur Kenntnis gelangten Frist um zweckentsprechende Unterstützung für die Erhebung des Rechtsmittels bemüht, die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L10

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021200393_20220302L11