Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0393

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde - insoweit dem Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG 2014 entsprechend - die Belehrung gemäß Paragraph 30, VwGVG 2014 in eine dem Revisionswerber verständliche Sprache übersetzt. Wenn ein Fremder infolge dieser - ihm verständlichen - Belehrung nun nicht davon ausgeht, dass im nicht übersetzten Teil des ihm zugestellten Schriftstückes noch ein zusätzlicher - ihm nicht verständlicher und an sich zu übersetzender - Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren, für die Wahrung des Rechts auf Erhebung des Rechtsmittels essentiellen Prozesshandlung enthalten sei, vermag dies nicht ohne Weiteres die Annahme begründen, es sei von einer Person, die sich innerhalb der ihr aufgrund der diesbezüglichen Übersetzung zur Kenntnis gelangten Frist um zweckentsprechende Unterstützung für die Erhebung des Rechtsmittels bemüht, die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen worden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L10