§ 112 Abs. 1 FrPolG umschreibt in Z 1 und Z 2 unterschiedliche Tatbilder, die sprachlich unmissverständlich durch ein "oder" getrennt sind, womit der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei um zwei gesonderte Verwaltungsstraftatbestände handelt. Der Tatbestand des § 112 Abs. 1 Z 1 FrPolG sieht als Tatbild nach dem eindeutigen Wortsinn durch die sprachliche Verknüpfung "und" vor, dass ein Beförderungsunternehmer eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung nur begeht, wenn er einen Fremden sowohl ohne Reisedokument als auch ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat. Beide Tatbestandsmerkmale müssen also kumulativ erfüllt sein.Paragraph 112, Absatz eins, FrPolG umschreibt in Ziffer eins und Ziffer 2, unterschiedliche Tatbilder, die sprachlich unmissverständlich durch ein "oder" getrennt sind, womit der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei um zwei gesonderte Verwaltungsstraftatbestände handelt. Der Tatbestand des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG sieht als Tatbild nach dem eindeutigen Wortsinn durch die sprachliche Verknüpfung "und" vor, dass ein Beförderungsunternehmer eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung nur begeht, wenn er einen Fremden sowohl ohne Reisedokument als auch ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat. Beide Tatbestandsmerkmale müssen also kumulativ erfüllt sein.