Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/07/0179
Entscheidungsdatum
23.07.2026
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/07/0070 B 21. März 2023 RS 1 (hier nur der dritte und vierte Satz)
Stammrechtssatz
Wesentliche Voraussetzung für einen pflichtenbegründenden Bescheid ist die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit der auferlegten Verpflichtung. Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass diesem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr bilden Spruch und Begründung eine Einheit. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen (vgl. VwGH 12.4.2021, Ra 2019/06/0118).Wesentliche Voraussetzung für einen pflichtenbegründenden Bescheid ist die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit der auferlegten Verpflichtung. Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass diesem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr bilden Spruch und Begründung eine Einheit. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen vergleiche VwGH 12.4.2021, Ra 2019/06/0118).
Schlagworte
Spruch und Begründung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070179.L01
Im RIS seit
25.08.2026
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2024070179_20260723L01