Verwaltungsgerichtshof
27.09.2024
Ra 2021/08/0132
GRS wie Ra 2022/07/0070 B 21. März 2023 RS 1
Wesentliche Voraussetzung für einen pflichtenbegründenden Bescheid ist die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit der auferlegten Verpflichtung. Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass diesem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr bilden Spruch und Begründung eine Einheit. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen vergleiche VwGH 12.4.2021, Ra 2019/06/0118).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021080132.L02