Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
VVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
b) Zwangsstrafen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Absatz 3,Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 10 000 S, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.
Schlagworte
unvertretbare Leistung, höchstpersönliche Leistung, Beugemittel,
Vollstreckungsmittel, Vollstreckungsverfügung, Paritionsfrist
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005772
Dokumentnummer
NOR12066860
Alte Dokumentnummer
N4199812360O