Dem Freistempelaufdruck kommt weder die Wirkung zu, den
Postlauf in Gang zu setzen, noch - insbesondere angesichts
einer gegenteiligen amtlichen Beurkundung (hier: das Datum des
Freistempelaufdrucks lag vier Tage vor dem Datum des
Poststempels) - ein Beweiswert in der Richtung, daß das
Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von
der Post in Behandlung genommen worden wäre.