Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Postordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.04.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996
Abkürzung
PO
Index
91/02 Post
Text
Anbringen von Freistempelabdrucken als Zeichen der Gebührenentrichtung.
§ 30.Paragraph 30,
An Stelle von Briefmarken dürfen auf Postsendungen als Zeichen der Gebührenentrichtung Freistempelabdrucke durch eine von der Post verwendete (Post-Freistempelmaschine) oder bei der Post angemeldete Freistempelmaschine (Absender-Freistempelmaschine) angebracht werden. Absender-Freistempelmaschinen bedürfen einer Typenzulassung durch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung). Diese ist zu erteilen, wenn die Type einwandfreie Stempelabdrucke gewährleistet und sichergestellt ist, daß Postgebühren nicht hinterzogen werden können. Außerdem muß die ordnungsgemäße Instandhaltung der Maschine gesichert sein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145901
Alte Dokumentnummer
N9195722581L