Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0206 E 8. August 1996 RS 4 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Dem Freistempelaufdruck kommt weder die Wirkung zu, den

Postlauf in Gang zu setzen, noch - insbesondere angesichts

einer gegenteiligen amtlichen Beurkundung (hier: das Datum des

Freistempelaufdrucks lag vier Tage vor dem Datum des

Poststempels) - ein Beweiswert in der Richtung, daß das

Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von

der Post in Behandlung genommen worden wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080053.L02