Verwaltungsgerichtshof
24.11.2022
Ra 2021/08/0053
GRS wie 95/10/0206 E 8. August 1996 RS 4 (hier ohne den Klammerausdruck)
Dem Freistempelaufdruck kommt weder die Wirkung zu, den
Postlauf in Gang zu setzen, noch - insbesondere angesichts
einer gegenteiligen amtlichen Beurkundung (hier: das Datum des
Freistempelaufdrucks lag vier Tage vor dem Datum des
Poststempels) - ein Beweiswert in der Richtung, daß das
Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von
der Post in Behandlung genommen worden wäre.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080053.L02