Verwaltungsgerichtshof
08.08.1996
95/10/0206
Dem Freistempelaufdruck kommt weder die Wirkung zu, den Postlauf in Gang zu setzen, noch - insbesondere angesichts einer gegenteiligen amtlichen Beurkundung (hier: das Datum des Freistempelaufdrucks lag vier Tage vor dem Datum des Poststempels) - ein Beweiswert in der Richtung, daß das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre.