Schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 21a Abs 1 WRG 1959 kann nur dann, wenn feststeht, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, mit den dort genannten Maßnahmen vorgegangen werden. Die hier aufgetragene Urkundenvorlage kann daher nicht der Klärung der Frage dienen, ob öffentliche Interessen überhaupt hinreichend geschützt sind. Diese Voraussetzung ist vielmehr amtswegig zu klären.Schon nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 kann nur dann, wenn feststeht, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, mit den dort genannten Maßnahmen vorgegangen werden. Die hier aufgetragene Urkundenvorlage kann daher nicht der Klärung der Frage dienen, ob öffentliche Interessen überhaupt hinreichend geschützt sind. Diese Voraussetzung ist vielmehr amtswegig zu klären.