Verwaltungsgerichtshof
04.05.2021
Ra 2021/07/0001
GRS wie 2006/07/0158 E 17. Oktober 2007 VwSlg 17304 A/2007 RS 2 (hier aufgetragene Projektvorlage)
Schon nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 kann nur dann, wenn feststeht, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, mit den dort genannten Maßnahmen vorgegangen werden. Die hier aufgetragene Urkundenvorlage kann daher nicht der Klärung der Frage dienen, ob öffentliche Interessen überhaupt hinreichend geschützt sind. Diese Voraussetzung ist vielmehr amtswegig zu klären.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070001.L02