Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2021/02/0251
Entscheidungsdatum
19.04.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Der in § 70 Abs. 2 BWG 1993 als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz ist im Sinn eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen und meint die Gesamtheit der Bankkunden. Daher lassen sich für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten. Ihnen kommt daher mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren nach § 70 Abs. 2 BWG 1993 zu.Der in Paragraph 70, Absatz 2, BWG 1993 als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz ist im Sinn eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen und meint die Gesamtheit der Bankkunden. Daher lassen sich für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten. Ihnen kommt daher mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG 1993 zu.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L08
Im RIS seit
01.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022
Dokumentnummer
JWR_2021020251_20220419L08