Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/17/0143

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich aus einem Auftrag an das Kreditinstitut gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG (wirtschaftliche) Folgen für die Aktionäre ergeben können, begründet keine subjektiven Rechte der Aktionäre. Auch wenn ein allfälliger derartiger Auftrag im Hinblick auf die Qualifikation oder die Zuverlässigkeit der Geschäftsführer zu erteilen ist, sind die Aktionäre nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen. Aus Paragraph 70, Absatz 4, BWG ist nämlich nicht abzuleiten, dass sich die Behörde bei ihren Entscheidungen über Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG über den Aspekt der rechtlichen Betroffenheit des Kreditinstitutes (welchem ein Recht darauf zukommt, dass ein Auftrag nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur in dem gesetzlich gedeckten Umfang erteilt wird) hinaus mit Fragen der Interessen der Aktionäre des Kreditinstitutes auseinander zu setzen hätte (die dadurch zu rechtlich geschützten Interessen würden).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X04

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2006170143_20061024X04

Rechtssatz für Ra 2021/02/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BWG 1993 §70 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/17/0143 E 24. Oktober 2006 RS 4 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass sich aus einem Auftrag an das Kreditinstitut gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG (wirtschaftliche) Folgen für die Aktionäre ergeben können, begründet keine subjektiven Rechte der Aktionäre. Auch wenn ein allfälliger derartiger Auftrag im Hinblick auf die Qualifikation oder die Zuverlässigkeit der Geschäftsführer zu erteilen ist, sind die Aktionäre nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen. Aus Paragraph 70, Absatz 4, BWG ist nämlich nicht abzuleiten, dass sich die Behörde bei ihren Entscheidungen über Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG über den Aspekt der rechtlichen Betroffenheit des Kreditinstitutes (welchem ein Recht darauf zukommt, dass ein Auftrag nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur in dem gesetzlich gedeckten Umfang erteilt wird) hinaus mit Fragen der Interessen der Aktionäre des Kreditinstitutes auseinander zu setzen hätte (die dadurch zu rechtlich geschützten Interessen würden).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L04

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021020251_20220419L04