Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH wurde zum Vorliegen eines Wettannahmeschalters nicht darauf abgestellt, ob dieser vom Wettunternehmer oder dessen Personal betrieben wird (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0139; 10.3.2023, Ra 2021/02/0156). Die vom VwG vorgenommene Auslegung, es käme auf Mitarbeiter des Wettunternehmers an, ist - im Gegensatz zur diesbezüglich klaren Regelung des § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 - nicht vom Wortlaut des § 13 Abs. 3 Wr WettenG 2016 gedeckt. Für eine Analogie, wonach diese Anforderungen auch auf Wettannahmeschalter angewendet werden könnten, bleibt im Verwaltungsstrafrecht, wo der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung darstellt, kein Raum (vgl. VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003). Indem das VwG das Vorliegen eines Wettannahmeschalters nur bei dessen Bedienung durch Mitarbeiter des Wettunternehmers annahm, belastete es seine Entscheidung insoweit mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH wurde zum Vorliegen eines Wettannahmeschalters nicht darauf abgestellt, ob dieser vom Wettunternehmer oder dessen Personal betrieben wird vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0139; 10.3.2023, Ra 2021/02/0156). Die vom VwG vorgenommene Auslegung, es käme auf Mitarbeiter des Wettunternehmers an, ist - im Gegensatz zur diesbezüglich klaren Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, Wr WettenG 2016 - nicht vom Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 3, Wr WettenG 2016 gedeckt. Für eine Analogie, wonach diese Anforderungen auch auf Wettannahmeschalter angewendet werden könnten, bleibt im Verwaltungsstrafrecht, wo der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung darstellt, kein Raum vergleiche VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003). Indem das VwG das Vorliegen eines Wettannahmeschalters nur bei dessen Bedienung durch Mitarbeiter des Wettunternehmers annahm, belastete es seine Entscheidung insoweit mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.