Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl. § 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine "Verhaltensbeschwerde" nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG und hat "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2015, G 193/2014, G 206/2014, G 215/2014 und G 218/2014, (Rz. 42 f).Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleiche Paragraph 5, SPG), das am Maßstab der gemäß Paragraph 31, SPG erlassenen RLV zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine "Verhaltensbeschwerde" nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG und hat "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2015, G 193 aus 2014,, G 206 aus 2014,, G 215 aus 2014, und G 218 aus 2014,, (Rz. 42 f).