Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/10/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0036

Entscheidungsdatum

22.03.2021

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §8
NatSchG Krnt 2002
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
ZustG §25

Rechtssatz

Die Zustellung an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, kommt dann in Betracht, wenn es Personen gibt, deren spezifische Funktion im Verfahren der Behörde nicht bekannt ist. Wenn die Behörde also auf Grund des ihr zur Verfügung stehenden Wissens diese Personen nicht einer bestimmten Rolle in einem Verfahren zuordnen kann. Aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit ist abzuleiten, dass die Behörde Erhebungen anzustellen hat, ob und welche Personen in Betracht kommen. Nur wenn bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt eine Aufklärung nicht möglich ist, darf die Behörde nach Paragraph 25, ZustG vorgehen. Vergleichbar mit jenen Fällen, in denen der Aufenthalt einer Person durch Meldeauskünfte oder Personenbefragungen vergleiche VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056; 21.5.1996, 95/04/0201) ermittelt werden muss, hätte die Behörde im Verfahren betreffend Zurückweisung der Beschwerde einer Umweltorganisation i.A. Krnt NatSchG 2002 mangels Parteistellung in die Liste der gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 in Kärnten anerkannten Umweltorganisationen Einsicht nehmen können. Die Behörde hat jedoch jegliche dahingehenden Ermittlungsschritte unterlassen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides im Wege der Kundmachung nicht erfolgt vergleiche VwGH 11.7.2001, 2000/03/0259).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100036.L02

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020100036_20210322L02