Auch gelegentliche oder kurzfristige Beschäftigungen sind
grundsätzlich als (der Bewilligungspflicht unterworfene)
Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 2 Abs 2 AuslBG anzusehen Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG anzusehen
(Hinweis E 10.4.1997, 95/09/0110, und 19.11.1997, 97/09/0169).