Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1999

Geschäftszahl

97/09/0013

Rechtssatz

Auch gelegentliche oder kurzfristige Beschäftigungen sind grundsätzlich als (der Bewilligungspflicht unterworfene) Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG anzusehen (Hinweis E 10.4.1997, 95/09/0110, und 19.11.1997, 97/09/0169).