§ 107 Abs 1 dritter Satz WRG 1959 sieht keine besondere Kundmachungsform vor, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und des § 42 Abs 1 zweiter Satz legcit, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung "auf sonstige geeignete Weise" anzusehen ist.Paragraph 107, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 sieht keine besondere Kundmachungsform vor, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz legcit, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung "auf sonstige geeignete Weise" anzusehen ist.