Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2004

Geschäftszahl

2003/07/0119

Rechtssatz

Paragraph 107, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 sieht keine besondere Kundmachungsform vor, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz legcit, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung "auf sonstige geeignete Weise" anzusehen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070119.X05