Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/20/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/20/0192

Entscheidungsdatum

12.08.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde das Parteiengehör verletzt habe. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200192.L01

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019200192_20190812L01

Rechtssatz für Ro 2020/07/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0005

Entscheidungsdatum

16.12.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0192 E 12. August 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde das Parteiengehör verletzt habe. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095, mwN).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020070005.J04

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2020070005_20201216J05

Rechtssatz für Ra 2023/04/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0260

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0192 E 12. August 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde das Parteiengehör verletzt habe. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040260.L05

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040260_20250820L06