Verwaltungsgerichtshof
16.12.2020
Ro 2020/07/0005
GRS wie Ra 2019/20/0192 E 12. August 2019 RS 1
Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde das Parteiengehör verletzt habe. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020070005.J04