Jede Person, die - als Lenker oder Zulassungsbesitzer - das Ziehen eines Anhängers mit Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes zulässt, ohne zuvor eine Ausnahmebewilligung nach § 104 Abs. 9 KFG 1967 erwirkt zu haben, verwirklicht stets die Delikte nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 104 Abs. 9 KFG 1967 und § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm. § 4 Abs. 7a KFG 1967; insofern liegt in diesem Fall zwischen diesen beiden Delikten ein typischer oder notwendiger Zusammenhang vor. Liegt jedoch eine Ausnahmebewilligung vor, ist es dem Lenker/Zulassungsbesitzer erlaubt, das zulässige Gesamtgewicht zu überschreiten, er verwirklicht daher keine dieser Übertretungen.Jede Person, die - als Lenker oder Zulassungsbesitzer - das Ziehen eines Anhängers mit Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes zulässt, ohne zuvor eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 erwirkt zu haben, verwirklicht stets die Delikte nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 und Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967; insofern liegt in diesem Fall zwischen diesen beiden Delikten ein typischer oder notwendiger Zusammenhang vor. Liegt jedoch eine Ausnahmebewilligung vor, ist es dem Lenker/Zulassungsbesitzer erlaubt, das zulässige Gesamtgewicht zu überschreiten, er verwirklicht daher keine dieser Übertretungen.