Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2020/02/0276
Entscheidungsdatum
03.05.2021
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
§ 39 BWG 1993 sieht die Einrichtung eines Risikomanagements für Kreditinstitute vor; diese Bestimmung ist die "unmittelbare schadensrechtliche Grundnorm für allfällige Schadenersatzansprüche des Kreditinstitutes gegen seinen Geschäftsleiter". Eine (alleinige) verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter enthält diese Bestimmung daher gerade nicht.Paragraph 39, BWG 1993 sieht die Einrichtung eines Risikomanagements für Kreditinstitute vor; diese Bestimmung ist die "unmittelbare schadensrechtliche Grundnorm für allfällige Schadenersatzansprüche des Kreditinstitutes gegen seinen Geschäftsleiter". Eine (alleinige) verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter enthält diese Bestimmung daher gerade nicht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020276.L04
Im RIS seit
06.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021
Dokumentnummer
JWR_2020020276_20210503L06