Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0276

Rechtssatz

Paragraph 39, BWG 1993 sieht die Einrichtung eines Risikomanagements für Kreditinstitute vor; diese Bestimmung ist die "unmittelbare schadensrechtliche Grundnorm für allfällige Schadenersatzansprüche des Kreditinstitutes gegen seinen Geschäftsleiter". Eine (alleinige) verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter enthält diese Bestimmung daher gerade nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020276.L04