Verwaltungsgerichtshof
03.05.2021
Ra 2020/02/0276
Paragraph 39, BWG 1993 sieht die Einrichtung eines Risikomanagements für Kreditinstitute vor; diese Bestimmung ist die "unmittelbare schadensrechtliche Grundnorm für allfällige Schadenersatzansprüche des Kreditinstitutes gegen seinen Geschäftsleiter". Eine (alleinige) verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter enthält diese Bestimmung daher gerade nicht.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020276.L04