Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2020/02/0046
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WettenG Wr 2016 §19 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0047
Rechtssatz
§ 19 Abs. 2 erster Satz Wr WettenG 2016 bezweckt, den Zutritt jugendlicher Personen sowie gesperrter Erwachsener in Räumen mit einem Wettterminal zu untersagen. Die Verwendung der Wortfolge "und die Teilnahme an einer Wette" ist vor diesem Hintergrund dahin zu lesen, dass durch die Zutrittskontrolle die Teilnahme an Wetten durch (ua) Jugendliche verhindert werden soll (vgl. VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107, 0108).Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz Wr WettenG 2016 bezweckt, den Zutritt jugendlicher Personen sowie gesperrter Erwachsener in Räumen mit einem Wettterminal zu untersagen. Die Verwendung der Wortfolge "und die Teilnahme an einer Wette" ist vor diesem Hintergrund dahin zu lesen, dass durch die Zutrittskontrolle die Teilnahme an Wetten durch (ua) Jugendliche verhindert werden soll vergleiche VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107, 0108).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L08
Im RIS seit
28.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
JWR_2020020046_20200625L08