Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/02/0107

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0107

Entscheidungsdatum

22.07.2019

Index

L46009 Jugendförderung Jugendschutz Wien
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JSchG Wr 2002 §3 Z1
VwRallg
WettenG Wr 2016 §19
WettenG Wr 2016 §19 Abs2
WettenG Wr 2016 §19 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0108 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/02/0091 E 07.08.2019 Ra 2019/02/0120 B 05.09.2019

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Ziffer eins, Wr JSchG 2002 sind Jugendliche (dort als junge Menschen bezeichnet) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, somit noch nicht volljährig sind vergleiche Paragraph 21, ABGB). Nach den Erläuterungen zu Paragraph 19, Wr WettenG 2016 in der Stammfassung (GZ: 560685 aus 2015, zu eRecht LG - 02293-2015/0001 Beilage Nr. 3 aus 2016, 8) bezweckte der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, legcit., dass Räume mit einem Wettterminal nur von Personen betreten werden dürfen, die ihre Volljährigkeit nachgewiesen haben. Die Norm kann auch schon deshalb nicht anders verstanden werden, weil in diesem Zusammenhang Absatz 3, legcit. ausdrücklich von einem Zutrittsverbot zu Räumen mit Wettterminals spricht. Besteht keine räumliche Trennung zwischen dem Raum, in welchem sich die Wettterminals befinden, und einem Gastgewerbebetrieb, betrifft das Zutrittsverbot die gesamte Betriebsstätte. Der Gesetzgeber hat im Übrigen auch nicht dahin differenziert, ob der Zutritt zum Wetten oder nur zur Konsumation erfolgt. Die Verwendung der Wortfolge "und die Teilnahme an einer Wette" ist vor diesem Hintergrund dahin zu lesen, dass durch die Zutrittskontrolle die Teilnahme an Wetten durch Jugendliche verhindert werden soll.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020107.L02

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019020107_20190722L02

Rechtssatz für Ra 2020/02/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0046

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg
WettenG Wr 2016 §19
WettenG Wr 2016 §19 Abs2
WettenG Wr 2016 §19 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0107 B 22. Juli 2019 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 3, Ziffer eins, Wr JSchG 2002 sind Jugendliche (dort als junge Menschen bezeichnet) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, somit noch nicht volljährig sind vergleiche Paragraph 21, ABGB). Nach den Erläuterungen zu Paragraph 19, Wr WettenG 2016 in der Stammfassung (GZ: 560685 aus 2015, zu eRecht LG - 02293-2015/0001 Beilage Nr. 3 aus 2016, 8) bezweckte der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, legcit., dass Räume mit einem Wettterminal nur von Personen betreten werden dürfen, die ihre Volljährigkeit nachgewiesen haben. Die Norm kann auch schon deshalb nicht anders verstanden werden, weil in diesem Zusammenhang Absatz 3, legcit. ausdrücklich von einem Zutrittsverbot zu Räumen mit Wettterminals spricht. Besteht keine räumliche Trennung zwischen dem Raum, in welchem sich die Wettterminals befinden, und einem Gastgewerbebetrieb, betrifft das Zutrittsverbot die gesamte Betriebsstätte. Der Gesetzgeber hat im Übrigen auch nicht dahin differenziert, ob der Zutritt zum Wetten oder nur zur Konsumation erfolgt. Die Verwendung der Wortfolge "und die Teilnahme an einer Wette" ist vor diesem Hintergrund dahin zu lesen, dass durch die Zutrittskontrolle die Teilnahme an Wetten durch Jugendliche verhindert werden soll.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L04

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020020046_20200625L04

Rechtssatz für Ra 2021/02/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0060

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

L46009 Jugendförderung Jugendschutz Wien
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JSchG Wr 2002 §3 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WettenG Wr 2016 §19
WettenG Wr 2016 §19 Abs2
WettenG Wr 2016 §19 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0107 B 22. Juli 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 3, Ziffer eins, Wr JSchG 2002 sind Jugendliche (dort als junge Menschen bezeichnet) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, somit noch nicht volljährig sind vergleiche Paragraph 21, ABGB). Nach den Erläuterungen zu Paragraph 19, Wr WettenG 2016 in der Stammfassung (GZ: 560685 aus 2015, zu eRecht LG - 02293-2015/0001 Beilage Nr. 3 aus 2016, 8) bezweckte der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, legcit., dass Räume mit einem Wettterminal nur von Personen betreten werden dürfen, die ihre Volljährigkeit nachgewiesen haben. Die Norm kann auch schon deshalb nicht anders verstanden werden, weil in diesem Zusammenhang Absatz 3, legcit. ausdrücklich von einem Zutrittsverbot zu Räumen mit Wettterminals spricht. Besteht keine räumliche Trennung zwischen dem Raum, in welchem sich die Wettterminals befinden, und einem Gastgewerbebetrieb, betrifft das Zutrittsverbot die gesamte Betriebsstätte. Der Gesetzgeber hat im Übrigen auch nicht dahin differenziert, ob der Zutritt zum Wetten oder nur zur Konsumation erfolgt. Die Verwendung der Wortfolge "und die Teilnahme an einer Wette" ist vor diesem Hintergrund dahin zu lesen, dass durch die Zutrittskontrolle die Teilnahme an Wetten durch Jugendliche verhindert werden soll.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020060.L01

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021020060_20210525L01