Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0107

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Ziffer eins, Wr JSchG 2002 sind Jugendliche (dort als junge Menschen bezeichnet) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, somit noch nicht volljährig sind vergleiche Paragraph 21, ABGB). Nach den Erläuterungen zu Paragraph 19, Wr WettenG 2016 in der Stammfassung (GZ: 560685 aus 2015, zu eRecht LG - 02293-2015/0001 Beilage Nr. 3 aus 2016, 8) bezweckte der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, legcit., dass Räume mit einem Wettterminal nur von Personen betreten werden dürfen, die ihre Volljährigkeit nachgewiesen haben. Die Norm kann auch schon deshalb nicht anders verstanden werden, weil in diesem Zusammenhang Absatz 3, legcit. ausdrücklich von einem Zutrittsverbot zu Räumen mit Wettterminals spricht. Besteht keine räumliche Trennung zwischen dem Raum, in welchem sich die Wettterminals befinden, und einem Gastgewerbebetrieb, betrifft das Zutrittsverbot die gesamte Betriebsstätte. Der Gesetzgeber hat im Übrigen auch nicht dahin differenziert, ob der Zutritt zum Wetten oder nur zur Konsumation erfolgt. Die Verwendung der Wortfolge "und die Teilnahme an einer Wette" ist vor diesem Hintergrund dahin zu lesen, dass durch die Zutrittskontrolle die Teilnahme an Wetten durch Jugendliche verhindert werden soll.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/02/0108

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/02/0091 E 07.08.2019

Ra 2019/02/0120 B 05.09.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020107.L02