Da es sich beim angelasteten Tatort um einen Tankstellenshop handelt, der eine behördlich angezeigte Betriebsstätte der Buchmacherin ist, besteht kein Zweifel, dass sie - mit Blick auf die von ihr nicht bestrittene Tätigkeit als Buchmacherin - nach dem klaren Wortlaut des § 2 Z 7 Wr WettenG 2016 die davon erfasste Wettunternehmerin ist (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0199).Da es sich beim angelasteten Tatort um einen Tankstellenshop handelt, der eine behördlich angezeigte Betriebsstätte der Buchmacherin ist, besteht kein Zweifel, dass sie - mit Blick auf die von ihr nicht bestrittene Tätigkeit als Buchmacherin - nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer 7, Wr WettenG 2016 die davon erfasste Wettunternehmerin ist vergleiche VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0199).