Verwaltungsgerichtshof
25.06.2020
Ra 2020/02/0046
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0047
Da es sich beim angelasteten Tatort um einen Tankstellenshop handelt, der eine behördlich angezeigte Betriebsstätte der Buchmacherin ist, besteht kein Zweifel, dass sie - mit Blick auf die von ihr nicht bestrittene Tätigkeit als Buchmacherin - nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer 7, Wr WettenG 2016 die davon erfasste Wettunternehmerin ist vergleiche VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0199).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L03