In Fällen, in denen die im fremden Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden, ist gemäß § 16 Abs. 2 IPRG grundsätzlich von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Die Personalstatute sind unbeachtlich, wenn die Ortsform erfüllt ist (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094; OGH 28.6.2011, 10 Ob S55/11b).In Fällen, in denen die im fremden Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden, ist gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG grundsätzlich von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Die Personalstatute sind unbeachtlich, wenn die Ortsform erfüllt ist vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094; OGH 28.6.2011, 10 Ob S55/11b).