Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0226

Rechtssatz

In Fällen, in denen die im fremden Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden, ist gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG grundsätzlich von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Die Personalstatute sind unbeachtlich, wenn die Ortsform erfüllt ist vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094; OGH 28.6.2011, 10 Ob S55/11b).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L02