Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung des begünstigten Drittstaatsangehörigen, bei der dann die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes jedenfalls unzulässig ist (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103; VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133), ist in der Konstellation gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 iVm Z 15 FrPolG 2005, dass die Ehefrau des Fremden ihr aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung des begünstigten Drittstaatsangehörigen, bei der dann die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes jedenfalls unzulässig ist vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103; VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133), ist in der Konstellation gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 15, FrPolG 2005, dass die Ehefrau des Fremden ihr aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.