Verwaltungsgerichtshof
22.08.2019
Ra 2019/21/0162
Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung des begünstigten Drittstaatsangehörigen, bei der dann die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes jedenfalls unzulässig ist vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103; VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133), ist in der Konstellation gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 15, FrPolG 2005, dass die Ehefrau des Fremden ihr aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210162.L02