Das VwG hat, wenn es in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gemäß § 38 VwGVG 2014 iVm § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (vgl. VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141).Das VwG hat, wenn es in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gemäß Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen vergleiche VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141).