Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2019/09/0004
Das VwG hat, wenn es in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gemäß Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen vergleiche VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090004.L00