Das VwG begründet seine Annahme, es liege keine tatbestandliche Handlungseinheit vor, lediglich damit, dass es sich "um zwei unterschiedliche Produkte" handle. Mit diesen Ausführungen wird allerdings nicht dargelegt, dass die jeweiligen Tatbestände der Verstöße gegen § 5 Abs. 3 LMSVG 2006, § 4 Abs. 1 LMSVG 2006 iVm Art. 7 und 8 Abs. 1 der EU-Claims-Verordnung sowie § 4 Abs. 1 LMSVG iVm Art. 13 der Lebensmittelinformationsverordnung es erforderten, hinsichtlich jedes einzelnen Lebensmittels von einer selbständig zu bestrafenden Tat auszugehen. Derartiges ist nach Ansicht des VwGH weder aufgrund des Wortlauts der jeweiligen Tatbestände noch aufgrund deren Zielrichtung anzunehmen und wird auch durch die vom Gesetzgeber für die vorliegenden Delikte vergleichsweise hoch angesetzte Höchststrafe von EUR 50.000,-- (im Wiederholungsfall EUR 100.000,--) nicht nahegelegt (vgl. VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0053).Das VwG begründet seine Annahme, es liege keine tatbestandliche Handlungseinheit vor, lediglich damit, dass es sich "um zwei unterschiedliche Produkte" handle. Mit diesen Ausführungen wird allerdings nicht dargelegt, dass die jeweiligen Tatbestände der Verstöße gegen Paragraph 5, Absatz 3, LMSVG 2006, Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG 2006 in Verbindung mit Artikel 7 und 8 Absatz eins, der EU-Claims-Verordnung sowie Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel 13, der Lebensmittelinformationsverordnung es erforderten, hinsichtlich jedes einzelnen Lebensmittels von einer selbständig zu bestrafenden Tat auszugehen. Derartiges ist nach Ansicht des VwGH weder aufgrund des Wortlauts der jeweiligen Tatbestände noch aufgrund deren Zielrichtung anzunehmen und wird auch durch die vom Gesetzgeber für die vorliegenden Delikte vergleichsweise hoch angesetzte Höchststrafe von EUR 50.000,-- (im Wiederholungsfall EUR 100.000,--) nicht nahegelegt vergleiche VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0053).