Die nach Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 3 lit. d MRK gewährten Rechte verlangen, dass der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit eines gegen ihn aussagenden Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge die Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (vgl. VwGH 29.1.2009, 2007/09/0243).Die nach Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 3, Litera d, MRK gewährten Rechte verlangen, dass der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit eines gegen ihn aussagenden Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge die Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens vergleiche VwGH 29.1.2009, 2007/09/0243).