Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/02/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0034

Entscheidungsdatum

25.07.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020034.L01

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2014020034_20160725L01

Rechtssatz für Ro 2017/02/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/02/0027

Entscheidungsdatum

13.12.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/02/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0034 E 25. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017020027.J01

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017020027_20171213J01

Rechtssatz für Ra 2018/22/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0102

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0034 E 25. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220102.L03

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018220102_20180809L03

Rechtssatz für Ra 2017/17/0514

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0514

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0034 E 25. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170514.L01

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170514_20180906L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0557

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0557

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0034 E 25. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170557.L01

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170557_20180921L01

Rechtssatz für Ra 2017/02/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0242

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0034 E 25. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020242.L02

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017020242_20181120L02

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0034 E 25. Juli 2016 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L02

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L02

Rechtssatz für Ra 2025/10/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0013

Entscheidungsdatum

04.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0034 E 25. Juli 2016 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100013.L07

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100013_20260204L02