Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/15/0007
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Index
E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §44
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/15/0012 E 22.03.2018
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0333 E 20. November 2017 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl zB VwGH vom 29.6.2017, Ra 2017/04/0036). Schon im Hinblick auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wegen Verletzung von Grundfreiheiten wäre daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche zB VwGH vom 29.6.2017, Ra 2017/04/0036). Schon im Hinblick auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wegen Verletzung von Grundfreiheiten wäre daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150007.L02
Im RIS seit
20.10.2021
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021
Dokumentnummer
JWR_2018150007_20180322L02