Verwaltungsgerichtshof
16.11.2018
Ra 2018/17/0139
GRS wie Ra 2017/17/0333 E 20. November 2017 RS 2
Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche zB VwGH vom 29.6.2017, Ra 2017/04/0036). Schon im Hinblick auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wegen Verletzung von Grundfreiheiten wäre daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170139.L01