In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ging das Landesverwaltungsgericht von einem Tatzeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 2. August 2016 aus. Dieser - abweichend vom verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis angenommene - Tatzeitraum wurde allerdings nicht in den (teilweise abändernden) Spruch übernommen. Damit liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkentnisses vor, weshalb es mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0045, mwN).In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ging das Landesverwaltungsgericht von einem Tatzeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 2. August 2016 aus. Dieser - abweichend vom verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis angenommene - Tatzeitraum wurde allerdings nicht in den (teilweise abändernden) Spruch übernommen. Damit liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkentnisses vor, weshalb es mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0045, mwN).