Unter den nach § 8 Abs. 1 NÖ MSG 2010 bei der Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung in Anschlag zu bringenden Geld- oder Sachleistungen Dritter sind grundsätzlich alle Maßnahmen zu verstehen, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung möglich ist. Leistungen von dritter Seite sind - ungeachtet der Formulierung des § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (Eigenmittelverordnung) - jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie ein Ausmaß oder eine Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/10/0115).Unter den nach Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG 2010 bei der Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung in Anschlag zu bringenden Geld- oder Sachleistungen Dritter sind grundsätzlich alle Maßnahmen zu verstehen, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung möglich ist. Leistungen von dritter Seite sind - ungeachtet der Formulierung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (Eigenmittelverordnung) - jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie ein Ausmaß oder eine Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken vergleiche VwGH 21.1.2015, Ro 2014/10/0115).