Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/10/0192

Rechtssatz

Unter den nach Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG 2010 bei der Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung in Anschlag zu bringenden Geld- oder Sachleistungen Dritter sind grundsätzlich alle Maßnahmen zu verstehen, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung möglich ist. Leistungen von dritter Seite sind - ungeachtet der Formulierung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (Eigenmittelverordnung) - jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie ein Ausmaß oder eine Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken vergleiche VwGH 21.1.2015, Ro 2014/10/0115).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100192.L02