Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2018/10/0038
Entscheidungsdatum
21.11.2019
Index
L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
MSG NÖ 2010 §10 Abs3 idF 2016/024
MSG NÖ 2010 §11 Abs3 idF 2016/024
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
Rechtssatz
Das Pflegegeld - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - ist dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/020). Damit verliert das Pflegegeld in solchen Fällen aber den Charakter als nicht anzurechnende Leistung "die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt" wird, iSd § 2 Z 2 der Eigenmittelverordnung.Das Pflegegeld - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - ist dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient vergleiche VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/020). Damit verliert das Pflegegeld in solchen Fällen aber den Charakter als nicht anzurechnende Leistung "die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt" wird, iSd Paragraph 2, Ziffer 2, der Eigenmittelverordnung.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100038.L03
Im RIS seit
07.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Dokumentnummer
JWR_2018100038_20191121L03