Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/10/0038

Rechtssatz

Das Pflegegeld - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - ist dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient vergleiche VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/020). Damit verliert das Pflegegeld in solchen Fällen aber den Charakter als nicht anzurechnende Leistung "die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt" wird, iSd Paragraph 2, Ziffer 2, der Eigenmittelverordnung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100038.L03