Auf ein "höchst zulässiges Gesamtgewicht" eines Sattelkraftfahrzeuges an sich stellt § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 nicht ab (vgl. VwGH 9.5.1990, 89/02/0160).Auf ein "höchst zulässiges Gesamtgewicht" eines Sattelkraftfahrzeuges an sich stellt Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 nicht ab vergleiche VwGH 9.5.1990, 89/02/0160).