Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/22/0058
Entscheidungsdatum
17.06.2019
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
NAG 2005 §64 Abs1
NAG 2005 §64 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs3
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0162 E 16. Jänner 2018 RS 6
Stammrechtssatz
Eine unterbliebene Berücksichtigung der im mittlerweile abgelaufenen Studienjahr abgeschlossenen Prüfungen kann für sich allein im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 1 und 3 NAG 2005 eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 nicht rechtfertigen.Eine unterbliebene Berücksichtigung der im mittlerweile abgelaufenen Studienjahr abgeschlossenen Prüfungen kann für sich allein im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG 2005 eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 nicht rechtfertigen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220058.L01
Im RIS seit
01.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Dokumentnummer
JWR_2018220058_20190617L02